§ 33 Benachrichtigung des Betroffenen
(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für eigene Zwecke gespeichert,
ist der Betroffene von der Speicherung und der Art der Daten zu
benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der
Übermittlung gespeichert, ist der Betroffene von der erstmaligen
Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.
(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn
1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
Übermittlung erlangt hat,
2. die Daten nur deshalb gespeichert sind, weil sie aufgrund
gesetzlicher, satzungsmäßiger oder vertraglicher
Aufbewahrungsvorschriften nicht gelöscht werden dürfen oder
ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen,
3. die Daten nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten,
geheimgehalten werden müssen,
4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der speichernden Stelle
festgestellt hat, daß das Bekanntwerden der Daten die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des Bundes oder
eines Landes Nachteile bereiten würde,
5. die Daten in einer Datei gespeichert werden, die nur vorübergehend
vorgehalten und innerhalb von drei Monaten nach ihrer Erstellung
gelöscht wird,
6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder
b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der speichernden Stelle
erheblich gefährden würde, es sei denn, daß das Interesse an der
Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder
7. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind
und
a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind, soweit sie
sich auf diejenigen Personen beziehen, die diese Daten
veröffentlicht haben, oder
b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte Daten handelt
(§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b).
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