§ 33   Benachrichtigung des Betroffenen

(1) Werden erstmals personenbezogene Daten für  eigene  Zwecke  gespeichert,
ist   der   Betroffene  von  der  Speicherung  und  der  Art  der  Daten  zu
benachrichtigen. Werden personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der
Übermittlung   gespeichert,   ist   der   Betroffene   von  der  erstmaligen
Übermittlung und der Art der übermittelten Daten zu benachrichtigen.

(2) Eine Pflicht zur Benachrichtigung besteht nicht, wenn

    1. der Betroffene auf andere Weise Kenntnis von der Speicherung oder der
    Übermittlung erlangt hat,

    2.  die  Daten  nur  deshalb  gespeichert  sind,   weil   sie   aufgrund
    gesetzlicher,         satzungsmäßiger         oder         vertraglicher
    Aufbewahrungsvorschriften   nicht   gelöscht    werden    dürfen    oder
    ausschließlich der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle dienen,

    3.  die  Daten  nach  einer  Rechtsvorschrift  oder  ihrem  Wesen  nach,
    namentlich wegen des überwiegenden rechtlichen Interesses eines Dritten,
    geheimgehalten werden müssen,

    4. die zuständige öffentliche Stelle gegenüber der  speichernden  Stelle
    festgestellt  hat,  daß  das  Bekanntwerden  der  Daten  die öffentliche
    Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohle des  Bundes  oder
    eines Landes Nachteile bereiten würde,

    5. die Daten in einer Datei gespeichert werden,  die  nur  vorübergehend
    vorgehalten  und  innerhalb  von  drei  Monaten  nach  ihrer  Erstellung
    gelöscht wird,

    6. die Daten für eigene Zwecke gespeichert sind und

        a) aus allgemein zugänglichen Quellen entnommen sind oder

        b) die Benachrichtigung die Geschäftszwecke der speichernden  Stelle
        erheblich  gefährden  würde,  es  sei denn, daß das Interesse an der
        Benachrichtigung die Gefährdung überwiegt, oder

    7. die Daten geschäftsmäßig zum Zwecke der Übermittlung gespeichert sind
    und

        a) aus allgemein zugänglichen Quellen  entnommen  sind,  soweit  sie
        sich   auf   diejenigen   Personen   beziehen,   die   diese   Daten
        veröffentlicht haben, oder

        b) es sich um listenmäßig oder sonst zusammengefaßte  Daten  handelt
        (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b).



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